Fluchtwege am Arbeitsplatz

Bei Bränden oder anderen gefährlichen Situationen am Arbeitsort müssen sich die Beschäftigten schnellstmöglich in Sicherheit bringen können. In der Regel geschieht das über festgelegte Fluchtwege. Für Fluchtwege gelten wiederum zahlreiche Anforderungen und Vorschriften. Welche das genau sind und was Sie als Unternehmer und Beschäftigter zum Thema Fluchtwege beachten müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

 

Die wichtigsten Fakten zu Fluchtwegen am Arbeitsplatz:

 
  • Anforderungen sind in Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verankert und werden in Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 konkretisiert
  • zusätzlich dazu sind ggf. Regelungen zur Errichtung von Rettungswegen des Bauordnungsrechts der Länder zu beachten
  • Fluchtwege müssen bestimmte Anforderungen an Breite, Höhe und Länge erfüllen
  • Fluchtwege müssen eindeutig gekennzeichnet sein und dürfen nicht blockiert werden
  • Unternehmer müssen durch eine Gefährdungsbeurteilung überprüfen, ob Fluchtwege in ausreichender Weise vorhanden sind und diese den greifenden Vorschriften entsprechen
  • Beschäftigte müssen zur Nutzung der Fluchtwege unterwiesen werden

 

Welche Kriterien müssen Fluchtwege zur Einhaltung des Arbeitsschutzes erfüllen?

 

Die Vorschriften zu Fluchtwegen sind insbesondere in der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) im Anhang unter Punkt 2.3 und in der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge“ (ASR A2.3) konkretisiert. Demnach müssen die Fluchtwege insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Anzahl, Anordnung, Abmessung der Fluchtwege muss sich an folgenden Kriterien orientieren:
    - höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen
    - Abmessungen, Nutzung, Einrichtung der Arbeitsstätte
  2. Fluchtweg muss auf einem möglichst kurzen Weg ins Freie führen. Sofern das nicht möglich ist, muss er auf kürzestem Weg in einen sicheren Bereich der Arbeitsstätte führen.
  3. Fluchtwege müssen in angemessener Form gekennzeichnet werden.
  4. Fluchtwege müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet werden, wenn ein Ausfall der allgemeinen Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gefährden würde.
  5. Notausgänge, die von außen verstellt werden könnten, müssen entsprechend von außen gekennzeichnet werden.

Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass Fluchtwege ständig in voller Breite freigehalten werden müssen. Das heißt, dass hier keine Hindernisse gegeben sein dürfen, aber auch keine Brandlasten gelagert werden dürfen, auch wenn diese keine Einengung darstellen. Letztendlich beeinflusst auch die brandschutztechnische Konfiguration eines Gebäudes, welche Anforderungen definitiv an die Gestaltung der Fluchtwege gestellt werden.

Ebenfalls verboten ist es, die Zugänge zu den Fluchtwegen bzw. die Zugänge nach draußen zu verschließen.

fluchtwege am arbeitsplatz

Fluchtwege und Rettungswege: Worin unterscheiden sie sich?

 

Fluchtwege sind die Wege, die Personen in einem Gebäude nutzen sollen, um sich in einer Gefahrensituation so schnell wie möglich in Sicherheit zu bringen. Rettungswege sind Wege, die von Rettungspersonal zur Bergung und zur Brandbekämpfung genutzt werden.

Fluchtwege und Rettungswege können durchaus gleich sein, wenn sie selbstständig von den das Gebäude nutzenden Personen begangen werden können. Es gibt auch die Möglichkeit, dass Rettungswege spezielle Wege sind, die ausschließlich vom Rettungspersonal benutzt werden.

Im Arbeitsstättenrecht wird über Hauptfluchtwege (bisher erster Fluchtweg) gesprochen, die den notwendigen Fluren, Treppenräumen für notwendige Treppen und den Notausgängen nach dem bauordnungsrecht entsprechen und von Nebenfluchtwegen (bisher zweiter Fluchtweg).

Welche Pflichten haben Unternehmer in Bezug auf Fluchtwege?


Unternehmer sind dazu verpflichtet, beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Vorkehrungen zu treffen, damit sich die Beschäftigten so schnell wie möglich in Sicherheit bringen können. Die Fluchtwege spielen hierbei eine große Rolle.

Unternehmer müssen, wenn diese die Arbeitsstätte selbst planen, dafür Sorge tragen, dass insbesondere die Anforderungen des Arbeitsstättenrechts und des Bauordnungsrechts der Länder eingehalten werden. Der konforme Zustand wird dann durch eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung überprüft.

Wird eine bereits vorhandene Arbeitsstätte bezogen, muss der Unternehmer im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefahren durch Brände und andere Gefährdungen ermitteln und überprüfen, ob die Gestaltung der Flucht- und Rettungswege dieser Situation gerecht wird und dabei die einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.

Außerdem sind Unternehmer unter Umständen dazu verpflichtet, Flucht- und Rettungspläne zu erstellen. Erforderlich sind Flucht- und Rettungspläne bei:

  • unübersichtlicher Fluchtwegeführung
  • Bereichen mit erhöhter Gefährdung
  • hohem Anteil nicht ortskundiger Personen

Diese Pläne bilden unter anderem auch die Grundlage für Räumungsübungen.

 

Unterweisung der Beschäftigten


Die Beschäftigten müssen über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Aspekte in Verbindung mit ihrer Tätigkeit informiert werden. Hierunter fallen auch Informationen zu den Fluchtwegen und Notausgängen. Anhand der Informationen müssen die Beschäftigten zur Benutzung der Fluchtwege/Notausgänge unterwiesen werden, und zwar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und in jährlicher Wiederholung.

 

Abmessungen von Fluchtwegen


Sowohl für die Länge und Breite als auch für die Höhe von Fluchtwegen gibt es Vorschriften:


Wie breit muss ein Fluchtweg sein?

Das ist von der Anzahl der den Weg benutzenden Personen abhängig. Die ASR A2.3 machen dazu folgende Angaben:

 

Anzahl der Personen, die den Weg benutzen  

Breite des Fluchtwegs 

bis 5

0,875 Meter

bis 20

1,0 Meter

bis 200

1,2 Meter

bis 300

1,8 Meter

bis 400

2,4 Meter

 

Wie hoch muss ein Fluchtweg sein?

Fluchtwege sollen mindestens 2,10 Meter hoch sein und dürfen 2,00 Meter nicht unterschreiten, wobei auch die auf dem Fluchtweg befindlichen Türen diese Höhe aufweisen müssen.

 

Wie lang dürfen Fluchtwege (Hauptfluchtwege) sein?

Die Länge des Hauptfluchtweges ist die kürzeste Wegstrecke (ohne Berücksichtigung der Raumausstattung, jedoch nicht durch Wände gemessen) vom Beginn des Fluchtweges bis zu einem Notausgang. Die maximal erlaubten Längen richten sich nach der Gefährdung:

 

Gefährdung

Maximale Fluchtweglänge

 nach ASR A2.3

Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung

35 Meter

Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen

35 Meter

Räume mit erhöhter Brandgefahr ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen

25 Meter

giftstoff- und explosionsgefährdete Räume

20 Meter

explosivstoffgefährdete Räume

10 Meter

 

Die tatsächlichen Laufwege weichen in der Regel von der oben berücksichtigten Länge ab. Bei den tatsächlichen Laufwegen, die z.B. beim Umlaufen von Maschinen entstehen, sind Abweichungen vom bis zu 1,5-fachen der Tabellenwerte erlaubt. 

Dürfen Gegenstände wie Schränke in Fluchtwegen aufgestellt werden?


Wie oben bereits beschrieben müssen Fluchtwege ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit ohne Einschränkung benutzt werden können.
Sind Abweichungen vom genehmigten Zustand der Fluchtwege geplant, z.B. das Einbringen einer Schrankwand aus brennbaren Materialien in einer Wandnische, die im Verlauf des Fluchtweges liegt, ist es immer sehr wichtig, dies mit dem Ersteller des Brandschutznachweises des Gebäudes (sofern vorhanden), den zuständigen Brandschutzbehörden oder einen Brandschutzsachverständigen im Detail abzustimmen und alle diesbezüglichen Vorgänge schriftlich zu dokumentieren. 

Fluchtwege am Arbeitsplatz

Wie müssen Fluchtwege gekennzeichnet werden?

 

Alle Fluchtwege und Notausgänge, ebenso die Türen, die sich im Verlauf von Fluchtwegen oder Notausgängen befinden, müssen für alle Personen klar erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung muss Folgendes erfüllen:

  • Vorgaben der ASR A1.3
  • Befestigung an gut sichtbaren Stellen im Fluchtwegverlauf in Erkennungsweite
  • Richtung des Fluchtwegs muss eindeutig erkennbar sein

Je nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann z.B. bei komplexen Gebäudestrukturen durch ein Sicherheitsleitsystem mehr Sicherheit für die fliehenden Personen erreicht werden.

 

Wann ist ein Nebenfluchtweg (zweiter Fluchtweg) erforderlich?


Ob ein Nebenfluchtweg erforderlich ist, muss über die Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Hier müssen die spezifischen Verhältnisse des Arbeitsortes bzw. des Aufenthaltsortes, durch die sich ggf. eine höhere Brandgefahr ergeben kann, berücksichtigt werden. Auch eine hohe Personenanzahl kann sich darauf auswirken.


Entsprechend der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ist z.B. ein Nebenfluchtweg zur Flucht aus Bereichen erforderlich, in denen die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg nicht mehr sicher begehbar ist, wenn z.B. Produktions-, Lagerräumen oder Werkstätten, gegeben sind, deren Grundfläche mehr als 200 m² beträgt oder bei sonstigen Arbeitsräumen, deren Grundflächen mehr als 400 m2 aufweisen, z. B. Großraumbüros bzw. Kombibüros.

 

Bildquellen:

© Rioji – stock.adobe.com‬‬‬
© Bro Vector – stock.adobe.com‬‬‬

RISIKEN KONTROLLIEREN

slider1 tab

Riskante Situationen gibt es im Alltag immer wieder. Das gilt im Haushalt, in der Freizeit und im Sport genauso wie im Unternehmen. Entscheidend ist, bewusst zu handeln und mögliche Risiken zu kontrollieren. Gesunde Unternehmen sind erfolgreicher als Betriebe, die nicht in Sicherheit und Gesundheit investieren.

Wir helfen Ihnen als Ihre Berater im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Gehen Sie mit uns den sicheren Weg zum Erfolg.

slider1Riskante Situationen gibt es im Alltag immer wieder. Das gilt im Haushalt, in der Freizeit und im Sport genauso wie im Unternehmen. Entscheidend ist, bewusst zu handeln und mögliche Risiken zu kontrollieren. Gesunde Unternehmen sind erfolgreicher als Betriebe, die nicht in Sicherheit und Gesundheit investieren.

Wir helfen Ihnen als Ihre Berater im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Gehen Sie mit uns den sicheren Weg zum Erfolg.

slider2 tabWer die Notbremse zieht, versucht, das Schlimmste zu verhindern. Wir beraten Sie bevor es teuer wird. Arbeitsunfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen und Umweltschäden sind nur die Spitze des Eisbergs.

Auch Sachschäden, eine Produktionsunterbrechung oder gar ein längerer Stillstand bewirken wirtschaftliche Folgen für Ihren Betrieb. Vielleicht kommt der Liefertermin ins Wanken und die Beziehung zu Ihrem Kunden steht auf dem Spiel.
Zeigen Sie lieber, was Ihr Unternehmen leisten kann – und verzichten Sie auf plötzliche Vollbremsungen.

slider3 tabSicherheit und Gesundheit dürfen kein Glücksspiel sein. Wer an der falschen Stelle spart, muss im Ernstfall mit unkalkulierbaren Konsequenzen rechnen.

Ihre Investitionen in Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz zahlen sich aus – zum Beispiel durch weniger Ausfalltage bei den Mitarbeitenden, mehr Motivation und Leistungsbereitschaft, mehr Rechtssicherheit, geringere Kosten, eine höhere Sicherheit von Prozessen und ein positives Unternehmensimage.

slider4 tabIm Unternehmen müssen täglich Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden – auch in unübersichtlichen Situationen. Gespräche mit Experten, das verantwortungsvolle Abwägen des Für und Wider helfen, den richtigen Weg zu finden. In der Arbeitssicherheit, der Arbeitsmedizin und im betrieblichen Umweltschutz sowie beim Brandschutz ist das nicht anders. Ohne den richtigen Berater ist schnell ein Fehler passiert. Hier können wir Sie entlasten:

Wir beraten Sie und unterstützen Sie bei der Koordinierung aller Aufgaben rund um das Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

slider5 tabSie stehen bei uns im Mittelpunkt. Für unsere Kunden entwickeln wir Konzepte und Lösungen aus einer Hand – schnell, kompetent und auf die Situation Ihres Unternehmens zugeschnitten.

Ein persönlicher Berater ist zentraler Ansprechpartner für Ihre Fragen. Unser Ziel ist, dass Ihre Mitarbeitenden Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und den betrieblichen Umweltschutz leben. Gemeinsam legen wir damit einen wichtigen Grundstein für Ihren Unternehmenserfolg. Sprechen Sie mit uns. Wir beraten Sie gern!