Temperaturen am Arbeitsplatz: Gesetze, Richtwerte und Maßnahmen
Die Temperatur am Arbeitsplatz hat entscheidenden Einfluss auf die Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Sicherheit. Doch welche Vorgaben gelten eigentlich laut Gesetzgeber? Welche minimale und maximale Temperatur ist am Arbeitsplatz zulässig?
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regelungen die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Temperatur macht, welche Grenzwerte gelten und welche Maßnahmen Arbeitgeber bei Hitze oder Kälte ergreifen müssen.
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Temperatur am Arbeitsplatz – die wichtigsten Fakten:
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Was sagt die Arbeitsstättenverordnung zur Temperatur am Arbeitsplatz?
Die Arbeitsstättenverordnung macht nur grundlegende Aussagen und es werden keine konkreten Temperaturwerte angegeben. Hier heißt es wörtlich:
(1) Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.
(2) Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.
(3) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der Art der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
Quelle: Arbeitsstättenverordnung
Konkrete Temperaturwerte nennt die Verordnung also nicht, hier helfen jedoch die Technischen Regeln weiter, genauer: ASR A3.5 „Raumtemperatur“.

Art des Arbeitsplatzes und körperliche Belastung sind entscheidend
Die ASR A3.5 unterscheidet nach Art des Arbeitsplatzes und nach der körperlichen Belastung. Folgende Arbeitsplatz Mindesttemperatur ist demnach gefordert:
- für leichte sitzende Tätigkeiten gelten mindestens 20 °C
- für leichte Tätigkeiten im Stehen oder Gehen 19 °C
- für mittelschwere sitzende Tätigkeiten 19 °C
- für mittelschwere Tätigkeiten im Stehen oder Gehen 17 °C
- für schwere körperliche Arbeit 12 °C
Zusätzlich macht die ASR A3.5 Vorgaben für Nebenräume:
- in Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen sollen während der Nutzung mindestens 21 °C herrschen
- in Waschräumen mit Duschen oder Badewannen sollen es 24 °C sein
Für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen gibt es folgende Empfehlung: Sie soll +26 °C nicht überschreiten.
Schwellenwerte für warme Monate
Die ASR A3.5 gibt für Jahreszeiten mit heißen Temperaturen folgende Temperaturschwellen an, ab denen Maßnahmen zu treffen sind:
- ab 26 °C soll der Arbeitgeber Maßnahmen prüfen
- ab 30 °C sind wirksame Schutzmaßnahmen erforderlich
- ab 35 °C ist ein Raum ohne zusätzliche Schutzvorkehrungen in der Regel nicht mehr als Arbeitsraum geeignet
Welche konkreten Maßnahmen wie z.B. technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen im Detail je nach welcher Überschreitung dieser Schwellen zu ergreifen sind, ist in der ASR A3.5 Punkt 4.4 genau definiert.
Leichte, mittlere, schwere Arbeiten: Was ist darunter zu verstehen?
Die Hinweise aus der ASR A3.5 zu leichter, mittlerer und schwerer Arbeit können so interpretiert werden:
Vorgaben zur Messung
Auch die Messung ist geregelt: Maßgeblich ist in erster Linie die Lufttemperatur, gemessen mit einem geeigneten Thermometer und je nach Tätigkeit in unterschiedlicher Höhe, etwa 0,6 m bei sitzenden und 1,1 m bei stehenden Tätigkeiten.
Die Lufttemperatur ist allerdings von der Raumtemperatur zu unterscheiden:
Lufttemperatur vs. Raumtemperatur am Arbeitsplatz
Die Lufttemperatur ist die gemessene Temperatur der umgebenden Luft. Die Raumtemperatur beschreibt das vom Menschen tatsächlich empfundene Raumklima. Sie wird nicht nur von der Lufttemperatur beeinflusst, sondern auch von Faktoren wie Wärmestrahlung durch Fenster, Wände, Decken oder technische Geräte sowie von Luftbewegung und Luftfeuchtigkeit.
Für die Beurteilung nach der ASR A3.5 ist in der Regel die Lufttemperatur maßgeblich.
Beachten Sie zudem, dass die Temperatur nicht als durchschnittlicher Tageswert verstanden wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Bedingungen während der Arbeitszeit. Bei Bedarf sind deshalb stündliche Messungen vorgesehen.
In der DGUV Information “215-520 Klima im Büro - Antworten auf die häufigsten Fragen” ist folgendes zur Messung der Lufttemperatur aufgeführt:
“Die Lufttemperatur wird mit einem strahlungsgeschützen Thermometer in Grad Celsius (°C) gemessen, dessen Messgenauigkeit +/- 0,5 °C betragen soll. Die Messung erfolgt stündlich an den Arbeitsplätzen für sitzende Tätigkeit in einer Höhe von 1,1 m über dem Fußboden. Die Außenlufttemperatur wird stündlich während der Arbeitszeit ohne Einwirkung direkter Sonneneinstrahlung gemessen. Die Außenlufttemperatur sollte etwa 4 m von der Gebäudewand entfernt und in einer Höhe von 2 m gemessen werden.”
Regelungen zur Temperatur im Büro
Im Büro gilt grundsätzlich, dass die Temperatur so gestaltet sein muss, dass konzentriertes und gesundheitlich unbedenkliches Arbeiten möglich ist. Als Orientierung nennt die ASR A3.5 wie oben schon beschrieben fürs Büro (leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten) eine Mindesttemperatur von 20 °C. Gleichzeitig sollten hohe Temperaturen im Sommer natürlich durch geeignete Maßnahmen begrenzt werden.

Klimaanlagen und Lüftungssysteme im Büro
Klimaanlagen und Lüftung können die Temperatur im Büro wirksam stabilisieren, müssen aber fachgerecht eingesetzt werden. Zu starke Kühlung, Zugluft oder trockene Luft können wiederum neue Belastungen verursachen.
Deshalb sollten die Anlagen regelmäßig gewartet und so eingestellt sein, dass Temperatur, Luftbewegung und Luftqualität im Gleichgewicht bleiben. So entsteht im Büro ein Arbeitsumfeld, das weder durch Hitze noch durch Kälte unnötig belastet.
Was tun bei Hitze im Büro?
Wird es im Büro zu warm, muss der Arbeitgeber zunächst organisatorische und technische Maßnahmen prüfen. Dazu gehören etwa:
- Sonnenschutz
- Schließen von Jalousien
- angepasste Arbeitszeiten
- zusätzliche Pausen
- Verlegen besonders belastender Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten
Steigt die Temperatur weiter an, sind ab 30 °C weitere Schutzmaßnahmen erforderlich, zum Beispiel mobile Ventilatoren, eine verbesserte Verschattung oder eine Anpassung der Arbeitsorganisation.


Temperatur an Arbeitsplätzen in Produktionshallen und Werkstätten
Arbeitsplätze in Produktionshallen und Werkstätten sind besonderen klimatischen Herausforderungen ausgesetzt. Oft sind sie geprägt von:
- großem Raumvolumen
- hohen Decken
- wenig gedämmten Außenwänden
- direkter Sonneneinstrahlung
- Wärmestrahlung von Maschinen
Gleichzeitig können hier Zugluft, Kaltecken oder unzureichende Belüftung die Temperatur im Raum zusätzlich beeinträchtigen. In der Praxis ist die Temperaturverteilung in solchen Räumen oft deutlich ungleichmäßiger als im Büro.
Für Produktionshallen und Werkstätten gelten dieselben rechtlichen Grundsätze wie für andere Arbeitsräume: Die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A3.5 verlangen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur, angepasst an die Körperhaltung und die Arbeitsschwere. Bei leichter Arbeit im Sitzen etwa sind mindestens 20 °C gefordert, bei mittlerer Arbeit im Stehen mindestens 19 °C und bei schwerer körperlicher Arbeit sogar noch niedrigere Mindestwerte (ab 12 °C), da der Körper hier mehr Eigenwärme produziert.
Gleichzeitig sind in Hallen und Werkstätten oft höhere Raumtemperaturen unvermeidbar, etwa durch Prozesswärme, Öfen, Schweißanlagen oder andere wärmeerzeugende Maschinen.
Mögliche Schutzmaßnahmen in Produktionshallen und Werkstätten umfassen:
- Technische Lösungen wie lokale Absaugungen, Wärmeschutz für heiße Maschinen, Luftschleier oder mobile Ventilatoren
- Organisatorische Maßnahmen wie kürzere Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen, Wechsel an kältere Arbeitsplätze oder Verlegung der Arbeit in kühlere Tageszeiten
- Personenschutz durch hitzebeständige Kleidung, Schutzschürzen, Gesichtsschilder oder persönliche Schutzausrüstung
Temperatur an Arbeitsplätzen im Freien
Arbeitsplätze im Freien – etwa auf Baustellen, beim Straßenbau, im Outdoor-Service oder im Winterdienst – unterliegen anderen Vorschriften als Arbeitsräume in Gebäuden.
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz prüfen, wie Beschäftigte vor Witterungseinflüssen wie Hitze, Kälte, Sonne und Wind zu schützen sind.
Je nach gegebener Situation ist der Arbeitgeber in Hinblick auf die Vermeidung von Gefahren verpflichtet, Maßnahmen entsprechend der einschlägigen Vorschriften zu ergreifen oder Gefahren auf andere Art und Weise zu vermeiden. Hierbei muss aber immer das vorgegebene Schutzziel im Auge behalten werden.

Rechte der Arbeitnehmer bei unzumutbaren Temperaturen
Unzumutbare Temperaturen am Arbeitsplatz müssen vom Arbeitnehmer nicht geduldet werden, das bedeutet aber nicht automatisch ein Recht auf Arbeitsverweigerung. Ein pauschales Recht auf Hitze- oder Kältefrei bei der Arbeit gibt es in Deutschland nicht. Der Arbeitgeber trägt aber die Fürsorgepflicht und muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dafür sorgen, dass keine Gesundheitsgefährdung entsteht.
Wann darf der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern aufgrund bestimmter Temperaturen am Arbeitsplatz?
Unzumutbare Temperaturen am Arbeitsplatz beeinflussen das Ergebnis der Arbeit und können auch zu Gesundheitsrisiken bzw. Unfallgefahren für die Arbeitnehmer führen.
Bei unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit kann ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt bzw. die Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich nicht eingehalten werden, die Arbeit nach entsprechender Abstimmung mit Unternehmer bzw. zuständiger Führungskraft einstellen. Bei Problemen kann hier eine Einbindung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten sinnvoll sein.


Rolle des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann eine wichtige Anlaufstelle sein, wenn es um die Unterstützung der erforderlichen Maßnahmen geht. Er hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein starkes Mitbestimmungsrecht bei Fragen des Arbeitsschutzes, der Gestaltung von Arbeitsbedingungen und der Einführung von Schutzmaßnahmen.
Bei unzumutbaren Temperaturen kann der Betriebsrat:
- den Arbeitgeber auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen
- eine stichprobenartige Überprüfung der Raumtemperatur verlangen
- bei Konflikten die Einigungsstelle anrufen, wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreift
- die Einhaltung der Gefährdungsbeurteilung überwachen
Beschäftigte können sich bei Problemen mit Temperaturen am Arbeitsplatz auch direkt an den Betriebsrat wenden, der als Interessenvertretung fungiert und den Arbeitgeber zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen auffordern kann. Der Betriebsrat kann zudem die Einbindung von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten verlangen, um die Situation zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu empfehlen.
Temperaturen am Arbeitsplatz: Richtwerte kennen, richtig handeln und die Produktivität sichern
Die Regelung der Arbeitsplatztemperatur ist ein fester Bestandteil des Arbeitsschutzes. Die gesetzlichen Vorgaben verpflichten Arbeitgeber dazu, extreme Belastungen durch Hitze oder Kälte aktiv zu minimieren. Ein gesundes Raumklima schützt die Belegschaft vor gesundheitlichen Risiken und beugt Konzentrationsproblemen vor. Am Ende gilt: Ein gut temperierter Arbeitsplatz ist das Fundament für ein gesundes, sicheres und produktives Arbeitsumfeld.
Unser Unternehmen unterstützt Arbeitgeber als externes Expertenteam für Arbeitssicherheit. Wir helfen Ihnen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, der Umsetzung von Temperatur- und Klima-Maßnahmen, der Beratung zu rechtlichen Vorgaben und der Einrichtung geeigneter Schutzmaßnahmen.
IHR WEG ZU UNS
Sie finden uns an den beiden Standorten München-Taufkirchen und Winsen (Luhe).
Hier finden Sie die Routenplanung über GoogleMaps:
FAQ: Häufige Fragen zur Temperatur am Arbeitsplatz
Als Orientierung gilt: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 °C möglichst nicht überschreiten. Wird dieser Wert überschritten, sollte der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen prüfen. Ab mehr als 30 °C sind wirksame Schutzmaßnahmen erforderlich. Ab 35 °C ist ein Raum ohne zusätzliche Schutzvorkehrungen in der Regel nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Bildquellen:
© KI-Bild: ChatGPT / DALL·E (https://chatgpt.com/)
© KI-Bild: Gemini / Nano Banana 2 (https://chatgpt.com/)

Riskante Situationen gibt es im Alltag immer wieder. Das gilt im Haushalt, in der Freizeit und im Sport genauso wie im Unternehmen. Entscheidend ist, bewusst zu handeln und mögliche Risiken zu kontrollieren. Gesunde Unternehmen sind erfolgreicher als Betriebe, die nicht in Sicherheit und Gesundheit investieren.
Wir helfen Ihnen als Ihre Berater im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Gehen Sie mit uns den sicheren Weg zum Erfolg.
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